Satzung
Bürener Bürgerschützenverein 1828 e.V.
Stand 15.03.08

Gliederung
§ 1 Name, Sitz und Aufgabe
§ 2 Satzungszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vertreterversammlung
§ 8 Zuständigkeiten der Vertreterversammlung
§ 9 Auswahl der Delegierten
§ 10 Vorstand (Hauptvorstand)
§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes (Hauptvorstand)
§ 12 Abteilungen
§ 13 Organisation der Abteilung
§ 14 Allgemeine Verfahren
§ 15 Abstimmungen / Beschlüsse
§ 16 Wahlen
§ 17 Auflösung
§ 18 Übergangsregelungen
§ 19 Gültigkeit

§ 1  Name, Sitz und Aufgabe
1. Die Vereinigung, mit der nachstehenden Satzung, führt den Namen
Bürener Bürgerschützenverein 1828 e.V.
und hat ihren Sitz in Büren. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß-grün.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der
Völkerverständigung, des Heimatgedankens und des Sportes. Eine auf Gewinn
gerichtete gewerbliche Haupttätigkeit ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben oder sonstige Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vorteile, begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Satzungszweck
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch 2 Abteilungen:
a) Abteilung: „Schützen“ mit den Aufgaben, die westfälischen Sitten und Gebräuche zu
erhalten und zu heben, die Liebe zur Heimat zu fördern, den Gemeinsinn und die
Eintracht unter den Bewohnern der Stadt Büren ohne Unterschied von Religion,
Rasse und Stand zu pflegen. Dies soll alljährlich durch ein Volksfest gefördert
werden, welches die Abteilung organisiert,
b) Abteilung: „Schießsport“ mit der Aufgabe, das Schießen mit Handfeuerwaffen als
Ausübung des Sports zu pflegen.

§ 3  Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Bürener Bürgerschützenverein 1828 e.V. wird nur auf Antrag
für eine natürliche Person gewährt
2. Der Antrag ist an den jeweiligen Abteilungsleiter zu richten. Über den Antrag entscheidet
der Vorstand (Hauptvorstand).
3. Die Pflichten aus der Mitgliedschaft beginnen rückwirkend zum 01.01. des Beitrittsjahres.
Der Verein ist berechtigt, die Daten des Mitgliedes für Verwaltungsaufgaben
zu nutzen.
4. Mit dem Antrag auf die allgemeine Vereinsmitgliedschaft erklärt der Bewerber auch
eine Mitgliedschaft in mindestens einer oder mehrerer Abteilungen des Vereins. Eine
Änderung in der Abteilungsmitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich vor dem
Jahresende mit Wirkung ab 01. Januar des Folgejahres angezeigt werden. § 4 gilt
analog. Trifft das Vereinsmitglied keine Aussage zur Abteilungsmitgliedschaft oder
ist diese unwirksam, so gilt seine Mitgliedschaft nur für die Abteilung Schützen.
5. Für die Mitgliedschaft in der Abteilung Schützen sind folgende Bedingungen zu
erfüllen:
a) volljährige männliche Person,
b) der Wohnsitz der Person soll im Kerngebiet der Stadt Büren liegen,
c) von den Erfordernissen unter b) kann der Vorstand (Hauptvorstand) Ausnahmen
bewilligen.
6. Für die Mitgliedschaft in der Abteilung Schießsport sind folgende Bedingungen zu
erfüllen:
a) weibliche und männliche Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,
b) soweit keine Volljährigkeit gegeben ist, ist eine schriftliche
Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen,
c) Gewähr persönlicher Zuverlässigkeit in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften und
den Umgang mit Handfeuerwaffen.
7. Mitglieder, die sich durch besondere Tätigkeit für den Verein verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vereinsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden,
ernannt werden.
Das Vorschlagsrecht auf Ehrenmitgliedschaft steht jedem Mitglied zu. Es muss in
einer Abteilungsversammlung ein zustimmender Beschluss gefasst worden sein. Die
Ernennung nimmt der Vereinsvorsitzende vor.
8. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, den Verein zu fördern, zu unterstützen
und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft / Rechtsfolgen
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich an den Abteilungsleiter oder den Vorstand (Hauptvorstand)
zu erklären.
3. Gründe zum Ausschluss sind insbesondere:
Tätlichkeiten gegen Vereinsfunktionäre, Beleidigung eines Festteilnehmers, Nichtzahlung
der Beiträge oder Umlagen, Begehung eines entehrenden Vergehens oder
Verbrechens sowie Nichteinhaltung der Satzungspflichten.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes (Hauptvorstand); er enthält
eine Begründung. Dagegen kann unverzüglich Beschwerde eingelegt werden mit
der Folge, dass darüber in der folgenden Abteilungsversammlung endgültig
beschlossen wird. Der Auszuschließende hat dort ein entsprechendes Rederecht.
Für die Zeit des Beschwerdeverfahrens – längstens für 10 Monate – ruhen die
Rechte und Pflichten des Auszuschließenden entschädigungslos. Das Beschwerdeverfahren
bedarf der Schriftform.
4. Scheidet ein Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 aus, so verliert es sofort alle Rechte aus der
Mitgliedschaft ohne Entschädigung.
5. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt bestehen.

§ 5  Beiträge
1. Jedes Vereinsmitglied zahlt je Geschäftsjahr einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag als
Grundbeitrag. Dieser kann alljährlich von der Vertreterversammlung neu festgesetzt
und zwischen den Abteilungen verteilt werden.
2. Neben dem Grundbeitrag hat jedes Mitglied eine Umlage zu entrichten, wenn die
Vertreterversammlung eine solche Umlage beschlossen hat und die Abteilungen
durch Votum ihrer Abteilungsmitglieder eine solche nicht übereinstimmend ablehnen.
3. Die Abteilungen können daneben abteilungsgebundene Beiträge und Umlagen in
der Abteilungsversammlung beschließen. Die Vertreterversammlung muss diese
jedoch zur Gültigkeit bestätigen.
4. Beiträge und Umlagen können vom Verein grundsätzlich per Lastschriftverfahren
oder ähnlichem Bankverfahren eingeholt werden. Andere Zahlungsarten sowie
Mahnungen usw. können mit Kostenzuschlägen belegt werden.
5. Beitragsbeschlüsse gelten rückwirkend auf den Anfang des Geschäftsjahres.

§ 6  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Vertreterversammlung (Delegierte)
2. Der Vorstand (Hauptvorstand)
3. Die Abteilungen.
§ 7
Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1. Die Vereinsmitglieder lassen durch Vertreter (Delegierte) die Rechte und Pflichten
wahrnehmen, wie diese ansonsten in einer Gesamtmitgliederversammlung ausgeübt
werden. Dies gilt nicht bei Auflösung (§ 17).
2. Die Vertreterversammlung besteht aus den Delegierten, die von den Abteilungsmitgliedern
entsandt wurden.
3. Delegierter / Vertreter ist, wer als solches in der entsprechenden Abteilungsmitgliederversammlung
gewählt wurde. Das gilt auch für Ersatzdelegierte.
4. Für je angefangene 50 Mitglieder der Abteilung (Stand: 01. Januar des Kalenderjahres)
stellt die Abteilung 1 Delegierten.
5. Die Delegierten sind den Mitgliedern der Abteilung verpflichtet.
6. Soweit keine Selbstkontrahierung besteht, bleiben die Vorstandspersonen auch
berechtigte Delegierte / Vertreter.
7. Versammlungen der Delegierten werden in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden
bzw. dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
Soweit der Hauptvorstand die Leitung der Delegiertenversammlung nicht
wahrnehmen kann oder darf, wählen die Delegierten einen Versammlungsleiter aus
den übrigen Delegierten. Dieser leitet dann die Aufgaben der Delegiertenversammlung.
Im Zweifel leitet der lebensälteste Delegierte die Versammlung.

§ 8  Zuständigkeiten der Vertreterversammlung
1. Wahrnehmung der Mitgliederinteressen betreffend Vorstandstätigkeit und Vorstandspersonen.
2. Durchführung der Wahlen zum Hauptvorstand und zur Besetzung der Vorstandsämter
gemäß § 10 Abs. 1.
3. Entgegennahme der Geschäftsberichte, der Jahresabschlussberichte und des
Berichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung.
4. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und über die Erhebung
von Umlagen, sowie Genehmigung der Abteilungsbeiträge und Abteilungsumlagen.
5. Weitergabe der Entschließungen und Beschlüsse, die in den Abteilungsgremien z.B.
Abteilungsversammlungen getroffen worden sind, an den Hauptvorstand.
6. Mitwirkung bei allen Entschließungen, die allgemeiner Art sind und nicht abteilungsspezifisch
sind.
7. Entscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben, Kauf oder Verkauf von
Immobilien sowie Kreditaufnahmen und langfristigen Verträgen.
8. Die Vertreterversammlung ist berechtigt, Teilbereiche der Vereinsarbeit durch
Ordnungen zu regeln. Soweit der Ordnungsbereich die Abteilungen direkt tangiert,
ist deren Zustimmung in der Abteilungsversammlung herbeizuführen.
9. Die Bildung von Abteilungen sowie deren Auflösung.

§ 9  Auswahl der Delegierten
1. Die Delegierten werden in den Abteilungsversammlungen gewählt, ebenso deren
Ersatzdelegierten.
2. Die in den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsvorstandspersonen sind
durch diese Funktion geborene Delegierte. (§ 13, Abs. 3, Buchstabe a und b)
3. Ergibt die Zahl der Abteilungsmitglieder eine höhere Zahl von Delegierten als
Abteilungsvorstandspersonen gewählt wurden, sind aus der Abteilungsversammlung
zusätzliche Delegierte hinzuzuwählen.
Für die Abteilung Schützen gilt dabei folgendes: Als Listenwahlvorschlag sind
zunächst alle berufenen Feldwebel zu nominieren. Das Dienstalter regelt die
Nominierungsreihenfolge. Findet der Listenvorschlag keine Zustimmung, so sind die
zusätzlichen Delegierten aus der Versammlung zu wählen. Die Reihenfolge ergibt
sich aus deren positiven Abstimmungsergebnis.
4. Ergibt die Zahl der Abteilungsmitglieder eine niedrige Zahl, gelten diejenigen
Abteilungs-Vorstandsmitglieder als berufen, die die jeweiligen höheren Positionen
wahrnehmen. Bei Identität zwischen mehreren Kandidaten, ist das längere Dienstalter,
danach das höhere Lebensalter entscheidend.
5. Delegierte sind nach gleichem Prozedere, Zeitfolge und Dauer im Amt, wie es für
Vorstandspositionen des Hauptvorstandes bestimmt ist (§ 10, Abs. 6).

§ 10  Vorstand (Hauptvorstand)
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar
a) dem Vereinsvorsitzenden (Vorstandsvorsitzender)
b) dem 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer.
2. Der Vorstand ist der Vereinsvorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB. Er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Den Verein verpflichtende Erklärungen
sind mindestens vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem
weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen.
3. Für die Vorstandsmitglieder gilt § 181 BGB soweit nicht nach der Satzung Befreiung
erteilt ist.
4. Die von den Abteilungen (Schützen und Schießsport) gewählten Abteilungsvorsitzenden
sind geborene Mitglieder im Vorstand laut § 10, Satz 1.
5. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre; sie verlängert sich notfalls bis
zum Tage einer Neuwahl. Scheiden Personen während der Amtszeit aus, wählt die
Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder.

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes (Hauptvorstand)
1. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Vereinsführung in allen Angelegenheiten, soweit nicht andere Satzungsbestimmungen
getroffen sind,
b) die verantwortliche Organisation aller Veranstaltungen; Öffentlichkeitsarbeit,
c) Stundungen, Ermäßigungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
in Einzelfällen,
d) die Vertretung gegenüber Dritten, Behörden, Gerichte und Banken (Außenvertretung),
e) die Verwaltung von Immobilien und Zweckvermögen,
f) Regelungen der Abteilungen untereinander.
2. Der Vorstand bleibt gegenüber den Abteilungsleitungen stets weisungsbefugt. Er ist
ermächtigt, auftretende Schwierigkeiten jeder Art an sich zu ziehen und zunächst
durch Anordnungen zu regeln. Der nächsten Vertreterversammlung sind diese
Anordnung zur Billigung vorzulegen.

§ 12 Abteilungen
1. Der Bürener Bürgerschützenverein 1828 e.V. gliedert sich aufgabengemäß in
Abteilungen, die nach dem Bedürfnis der Mitglieder gebildet werden. Die Bildung
von Abteilungen sowie deren Auflösung erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung.
2. Die Abteilung ist im Bereich ihrer Fachaufgaben eigenständig; im übrigen Bereich,
nur im Zusammenwirken mit dem Vorstand entscheidungskompetent.
3. Die Abteilungen sind nach Beschluss der Abteilungsversammlung und Zustimmung
des Vorstandes berechtigt, spezifische Bereiche durch eine Abteilungs-Ordnung zu
bestimmen.
4. Die 2 Abteilungsversammlungen wählen je einen Kassenprüfer, die gemeinsam jede
Abteilungskasse sowie späterhin die Hauptkasse des Bürener Bürgerschützenverein
1828 e.V. zu prüfen haben. Es ist von den jeweiligen Abteilungen je 1 Kassenprüfer.
als Stellvertreter zu wählen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist nur
einmal zulässig.
5. Die Bestimmungen über Wahlen und Durchführung von Handlungen, die für den
Hauptvorstand maßgebend sind, sollen analog auch für das Procedere in den
Abteilungen gelten.
6. Unbeschadet sonstiger Regelungen, kann der Vorstand (Hauptvorstand) in jeder
Abteilungsversammlung Rede- und Direktionsrechte ausüben.

§ 13 Organisation der Abteilungen
1. Das oberste Organ der Fachabteilung ist die Abteilungsversammlung. Zu dieser wird
gemäß der Mitgliedschaftszugehörigkeit durch öffentlichen Aushang, mindestens an
der Stadthalle (Fürstenberger Straße 1, Büren) und am Schießstandsgebäude
(Spielenweg 4a, Büren), mit Frist von zwei Wochen eingeladen.
2. Die Abteilungsversammlung ist ohne Beschränkung auf die Anwesenheitszahl
jedenfalls beschlussfähig.
3. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand. Der besteht aus folgenden
Funktionen / Bezeichnungen:
a) 1) Vorsitzender
2) Stellvertreter des Vorsitzenden
3) Schatzmeister
4) Schriftführer
b) Zusätzlich zu den unter Abs. 3 Nr. a) bezeichneten Funktionen wählt die Abteilung
Schützen weitere 16 Vorstandsmitglieder, die Abteilung Schießsport weitere 3
Vorstandsmitglieder.
c) Die Amtszeit des Vorstandes (mit Ausnahme des Schützenkönigs) beträgt
3 Jahre; sie verlängert sich notfalls bis zum Tage der Neuwahl. Scheiden Mitglieder
des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die Abteilungsversammlung
für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder.
d) Der Vorstand der Abteilung Schützen besteht aus bis zu 20 Mitgliedern, die
entsprechend der Schützentradition des Vereins Offiziersbezeichnungen führen,
zuzüglich dem jeweiligen Schützenkönig. Der Vorsitzende führt den Rang eines
Obersts. Er regelt die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern. Die
Mitgliedschaft des Schützenkönigs im Vorstand beginnt mit seiner Proklamation
nach dem Abschuss des Vogels; sie endet mit der Proklamation des neuen
Schützenkönigs.
e) Als Hauptveranstaltung des Vereins findet alljährlich ein mehrtägiges Fest statt. Es
soll besonders gepflegt und als Volksfest von allen Bürgern der Stadt gefeiert
werden.
Im Mittelpunkt dieses Festes stehen ein öffentlicher Ausmarsch und ein Königsschießen
der Abteilungsmitglieder. Wer mindestens 3 Jahre lang Vereinsmitglied
ist und sich an den Ausmärschen beteiligt hat, ist dadurch berechtigt, sich an dem
Königsschießen zu beteiligen. Das Vereinsmitglied, das beim Königsschießen den
letzten Rest des Vogels abschießt, ist König.
4. Die Abteilungsversammlung bestimmt mit der Vorstandswahl gleichzeitig die Delegierten
zur Vertreterversammlung. Soweit abweichendes Procedere zu beschließen ist,
finden gesonderte Wahlen statt.

§ 14  Allgemeine Verfahren
1. In den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres finden ordentliche Jahresversammlungen
der Abteilungen und danach auch die Vertretersammlung statt.
Übrige Versammlungen finden nur nach Bedarf statt.
2. Außerordentliche Versammlungen sind abzuhalten bei
a) Auflösungsbeschluss des Vereins
b) Einberufung durch den Vereins- oder Abteilungsvorstand
c) wenn je 100 Mitglieder oder jeweils 20 % der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
3. Versammlungen werden vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen. Zeit, Ort und
Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor der Versammlung in der Einladung
bekannt zu geben.
4. Weitere Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sind
die Anträge schriftlich spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingereicht, so werden sie Bestandteil der Tagesordnung.
5. Eilanträge / Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3 Zustimmung der Anwesenden
der Versammlung, um als Tagesordnungspunkt verhandelt zu werden.
6. Mit 2/3 Zustimmung der Anwesenden können auch Anträge zur Geschäftsordnung
von der Versammlung beschlossen werden.
7. Eine Mitgliederversammlung der Abteilungen ist stets beschlussfähig. Eine Versammlung
der Vertreter oder Vorstände ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der
gewählten Personen anwesend sind. Eine Vertretung ist insoweit nicht möglich.
Reicht die Zahl der Erschienenen nicht zur Beschlussfähigkeit, erfolgt eine neue
schriftliche Einladung mit 14-tägiger Mindestfrist. Diese Versammlung ist in jedem
Fall beschlussfähig. Darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

§ 15  Abstimmungen / Beschlüsse
1. Soweit nicht besondere Regelungen greifen, gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen als ausreichend zur Annahme des Beschlusses.
2. Ungültige Stimmen und Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
3. Das Wahlrecht kann nur durch direkte persönliche Anwesenheit ausgeübt werden.
Jede volljährige Person hat 1 Stimme. Die Sportjugend der Schießsportabteilung hat
en bloc 5 Stimmen; sie wird durch den Jugendwart vertreten. Ist eine Person
Mitglied mehrerer Abteilungen hat sie in jeder entsprechenden Abteilungsversammlung
ein persönliches, eigenständiges Stimmrecht; dies gilt auch bei der
Wahl der Delegierten.
4. Auf Antrag der Mehrheit ist geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Vorstandsmitglieder sind als Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
6. Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine gemeinsame Versammlung
der Mitglieder aller Abteilungen zuständig. Für die Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
7. Über alle Beschlüsse, Wahlen und Versammlungen ist ein entsprechendes Protokoll
schriftlich vom Schriftführer oder Vertreter abzufassen und vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben.

§ 16  Wahlen
1. Personenwahlen erfolgen grundsätzlich als geheime Wahl.
2. Mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann auch offen gewählt
werden.
1 2
3. Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl statt, an dem die Kandidaten mit den beiden höchsten
Ergebnissen teilnehmen. Wird die absolute Mehrheit auch jetzt nicht erreicht, erfolgt
ein 3. Wahlgang mit lediglich 2 Kandidaten der höchsten Ergebnisse aus dem
2. Wahlgang. Gibt es hier, aber auch nach dem 3. Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.

§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit ist
gegeben, wenn mindestens 30 % aller volljährigen Mitglieder anwesend sind.
2. Zu diesem Zweck ist nicht die Mitgliederversammlung der Delegierten (siehe § 9)
zuständig, sondern eine gemeinsame Versammlung der Mitglieder aller Abteilungen
zuständig. Beschlüsse bedürfen hier einer ¾ Mehrheit der Anwesenden.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes, fällt das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der
Stadt Büren zu. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für als besonders
förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
4. Die historischen Inventarien wie Fahnen, Königskette, Urkunden, Chroniken und
Protokollbücher, sind der Stadt Büren zum Stadtarchiv zu übergeben.
Die Stadt Büren ist aber verpflichtet, auf Verlangen diese Sachen an einen neu
gebildeten Schützenverein im Bereich der Kernstadt zu übergeben. Voraussetzung
dafür ist, dass der Neuverein in gleicher Zielsetzung des bisherigen Schützenvereins
tätig wird und die hier getroffene Übergabeverpflichtung seinerseits gleichermaßen
gegenüber der Stadt Büren übernimmt. Hierüber ist eine notarielle Urkunde anzufertigen.

§ 18  Übergangsregelungen
1. Für den Fall, dass aufgrund der neuen Satzungsreform einzelne Bereiche oder
Lücken ungeregelt verblieben sind, wird für die Zeit bis zum 30.04.2010 der Hauptvorstand
berechtigt, diese Bereiche durch Vorstandsbeschlüsse zu regeln. Die beschlossenen
Regelungen sind in den nachfolgenden Abteilungsversammlungen zur
Genehmigung zu bringen, damit die Satzung nachgebessert werden kann.
2. Soweit die Organe nach dieser Satzung noch nicht funktionsfähig erstellt sind, bleibt
der bisherige Vereinsvorstand bevollmächtigt und verpflichtet.
3. Sollten diese Satzungsbedingungen in Einzelbereichen als unwirksam erkannt /
beurteilt werden, sollen alle übrigen, die dadurch nicht tangiert werden, in ihrer
Gültigkeit Bestand haben.

§ 19  Gültigkeit
1. Diese Satzung wurde in der Versammlung aller Vereinsmitglieder am 08.03.2008
beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Fassung vom 17.03.2007. Sie tritt in Kraft, mit
dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

gez.
Vorsitzender
stellv. Vorsitzender
Protokollführer
Vorsitzender Schießsportabteilung